Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.
(2)Absatz 2,Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
(3)Absatz 3,Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993, nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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