§ 16 BZP-VO Übergangsbestimmungen

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2001 bis 31.12.9999
5. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.Paragraph 16, (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,Konzessionsprüfungszeugnisse für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung umzuschreiben.Konzessionsprüfungszeugnisse für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der im Absatz eins, genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 8 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung umzuschreiben.
  2. (3)Absatz 3,Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993, nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
  3. (4)Absatz 4,Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 und vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 8 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, bestellt wurden, haben ihre fachliche Eignung bis zum 1. Jänner 1996 durch eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 nachzuweisen.Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 und vor dem 1. Jänner 1995 gemäß Paragraph 8, der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,, bestellt wurden, haben ihre fachliche Eignung bis zum 1. Jänner 1996 durch eine Bescheinigung gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, nachzuweisen.
  4. (1)Absatz eins,Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.
  5. (2)Absatz 2,Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
  6. (3)Absatz 3,Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993, nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

Stand vor dem 18.01.2001

In Kraft vom 01.12.1994 bis 18.01.2001
5. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.Paragraph 16, (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,Konzessionsprüfungszeugnisse für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung umzuschreiben.Konzessionsprüfungszeugnisse für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der im Absatz eins, genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 8 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung umzuschreiben.
  2. (3)Absatz 3,Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993, nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
  3. (4)Absatz 4,Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 und vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 8 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, bestellt wurden, haben ihre fachliche Eignung bis zum 1. Jänner 1996 durch eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 nachzuweisen.Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 und vor dem 1. Jänner 1995 gemäß Paragraph 8, der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,, bestellt wurden, haben ihre fachliche Eignung bis zum 1. Jänner 1996 durch eine Bescheinigung gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, nachzuweisen.
  4. (1)Absatz eins,Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.
  5. (2)Absatz 2,Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
  6. (3)Absatz 3,Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993, nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

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