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Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.Paragraph 16, (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.Paragraph 16, (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.