Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.
In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
1.Ziffer einsZeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
2.Ziffer 2Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.
In Kraft seit 01.12.1994 bis 31.12.9999
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