Gesamte Rechtsvorschrift BZP-VO

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

BZP-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 BZP-VO Allgemeine Bestimmungen


Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
    1. 1.Ziffer einsden Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera adas Taxi-Gewerbe,
      2. b)Litera bdas mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
      3. c)Litera cdas mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, genannt).
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (Paragraph 8, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, und Paragraph 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112) für die in Absatz eins, genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß Paragraph 15, zu beurteilen.

§ 2 BZP-VO Finanzielle Leistungsfähigkeit


Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsden letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
    2. 2.Ziffer 2die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
    3. 3.Ziffer 3als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
    4. 4.Ziffer 4die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
    5. 5.Ziffer 5das Betriebskapital.
  2. (2)Absatz 2,Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
    1. 1.Ziffer einsfür den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
    2. 2.Ziffer 2für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.

§ 3 BZP-VO Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit


  1. (1)Absatz eins,Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen für
    1. 1.Ziffer einsdie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 für den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge spätestens bis zum 1. Oktober 2001 unddie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, für den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge spätestens bis zum 1. Oktober 2001 und
    2. 2.Ziffer 2jede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparksjede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks
    die Anforderung des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage eines Gutachtens gemäß Abs. 1 (Anlage 10) nachzuweisen.die Anforderung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage eines Gutachtens gemäß Absatz eins, (Anlage 10) nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden müssen.Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in Paragraph 2, genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt werden müssen.
  4. (4)Absatz 4,Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
  5. (5)Absatz 5,Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.

§ 4 BZP-VO Fachliche Eignung


Prüfung der fachlichen Eignung
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß Paragraph 14, bescheinigt wird.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in § 1 Z 1 oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen.Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

§ 5 BZP-VO Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr


Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

§ 6 BZP-VO Prüfungstermin


Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.

§ 7 BZP-VO Anmeldung zur Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsUrkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowieder Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (Paragraph 13,) sowie
    3. 3.Ziffer 3allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß Paragraph 14,

§ 8 BZP-VO Verständigung vom Prüfungstermin


Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.

In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. 1.Ziffer einsZeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
  2. 2.Ziffer 2Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.

§ 9 BZP-VO Identitätsnachweis


Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

§ 10 BZP-VO Prüfungsvorgang


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung für den Personenkraftverkehr besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, und andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber für jede der beiden Teilprüfungen in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-Gewerbe muss vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung für den Personenkraftverkehr besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, und andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber für jede der beiden Teilprüfungen in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, muss vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
  3. (3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Z 2-Gewerbe eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4,Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis des Leiters eines Verkehrsunternehmens zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
  5. (5)Absatz 5,Die drei Teilprüfungen für den Personenkraftverkehr werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30% der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfällt auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40% auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktezahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.

§ 11 BZP-VO Prüfungsergebnis und Bescheinigungen


  1. (1)Absatz eins,Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:
    1. 1.Ziffer einsfür den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5,
    2. 2.Ziffer 2für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6,
    3. 3.Ziffer 3für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7.
  3. (3)Absatz 3,Bescheinigungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, sind den gemäß Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.Bescheinigungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, sind den gemäß Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.

§ 12 BZP-VO Wiederholung


  1. (1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist.
  3. (3)Absatz 3,Für Wiederholungsprüfungen gelten §§ 7 bis 9.Für Wiederholungsprüfungen gelten Paragraphen 7 bis 9,

§ 13 BZP-VO Prüfungsgebühr


  1. (1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser
    1. 1.Ziffer einsspätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gibt oder
    2. 2.Ziffer 2nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

§ 14 BZP-VO Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

    kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.

  3. (3)Absatz 3,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsNormen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    2. 2.Ziffer 2Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,
    zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:
    1. 3.Ziffer 3Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    2. 4.Ziffer 4kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,)
  5. (5)Absatz 5,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

    schriftlich:

    1. 1.Ziffer einskaufmännische Buchführung,
    2. 2.Ziffer 2Lohnverrechnung.

    mündlich:

    1. 1.Ziffer einsVerträge im Allgemeinen,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsbücher,
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsrecht,
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    7. 7.Ziffer 7Steuerrecht,
    8. 8.Ziffer 8Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    9. 9.Ziffer 9kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    10. 10.Ziffer 10Fakturierung,
    11. 11.Ziffer 11Marketing,
    12. 12.Ziffer 12Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
    13. 13.Ziffer 13Organisation der Wirtschaftskammern.
  6. (6)Absatz 6,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr - BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr - BZGü-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 5, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsRechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. 2.Ziffer 2wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
    3. 3.Ziffer 3Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. 5.Ziffer 5Straßenverkehrssicherheit.
  7. (7)Absatz 7,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1999,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

    schriftlich:

    1. 1.Ziffer einskaufmännische Buchführung,
    2. 2.Ziffer 2Lohnverrechnung.

    mündlich:

    1. 1.Ziffer einsVerträge im allgemeinen,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsbücher,
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsrecht,
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
    7. 7.Ziffer 7Steuerrecht,
    8. 8.Ziffer 8Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    9. 9.Ziffer 9kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    10. 10.Ziffer 10Fakturierung,
    11. 11.Ziffer 11Reisebüros,
    12. 12.Ziffer 12Organisation der Wirtschaftskammern,
    13. 13.Ziffer 13Verkehrsgeographie.
  8. (8)Absatz 8,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsden schriftlichen Prüfungsteil;
    2. 2.Ziffer 2vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. a)Litera aAbschnitt 1 (Recht);
      2. b)Litera bAbschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);
      3. c)Litera cAbschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen
        • -StrichaufzählungRechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
        • -StrichaufzählungBestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
      4. d)Litera dAbschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
      5. e)Litera evon Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.

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1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule“ bezeichnet.

§ 15 BZP-VO Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist


  1. (1)Absatz eins,Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.
  2. (2)Absatz 2,Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Unternehmer, die nachweisen, dass sie ab dem 1. Jänner 1990 in einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 befreit.Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Unternehmer, die nachweisen, dass sie ab dem 1. Jänner 1990 in einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 2, befreit.
  3. (3)Absatz 3,Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:
    1. 1.Ziffer einsBescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 1999 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung von den zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftslandes ausgestellt wurden,
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein,
    3. 3.Ziffer 3Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 98/76/EG.Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 98/76/EG.
  4. (4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.Die in den Absatz eins und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

§ 16 BZP-VO Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993, nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

§ 17 BZP-VO Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1989, undVerordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1989,, und
    2. 2.Ziffer 2Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren, BGBl. Nr. 710/1988.Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren, Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1988,.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 459/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 18 BZP-VO Bezugnahme auf Richtlinien


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S. 17, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, Amtsblatt Nummer L 124 vom 23. Mai 1996, Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, Amtsblatt Nummer L 277 vom 14. Oktober 1998, Seite 17, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlage

Anl. 1 BZP-VO Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr


1.Ziffer eins Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. a)Litera aKalkulation und Umsatzsteuerberechnung,
  2. b)Litera bkaufmännische Buchführung,
  3. c)Litera cLohnverrechnung.

2.Ziffer 2 Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. 1.Ziffer einsFür die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:
    1. a)Litera aVerträge im allgemeinen,
    2. b)Litera bBeförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen); Organisation des Verkehrsunternehmens,
    3. c)Litera cGrundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    4. d)Litera dGeschäftsbücher,
    5. e)Litera eGrundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    6. f)Litera fSozialversicherungsrecht,
    7. g)Litera gArbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektiverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    8. h)Litera hSteuerrecht;
  2. 2.Ziffer 2kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
    1. a)Litera aZahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    2. b)Litera bKalkulation,
    3. c)Litera cBeförderungstarife, -preise und -bedingungen,
    4. d)Litera dkaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    5. e)Litera eVersicherungen,
    6. f)Litera fFakturierung,
    7. g)Litera gReisebüros,
    8. h)Litera hBetriebsführung von Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs,
    9. i)Litera iMarketing,
    10. j)Litera jMitarbeiterführung und Personalmanagement,
    11. k)Litera kTelematikanwendung im Straßenverkehr;
  3. 3.Ziffer 3fachspezifische Vorschriften:
    1. a)Litera aOrganisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,
    2. b)Litera bgewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,
    3. c)Litera cRechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,
    4. d)Litera dBestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,
    5. e)Litera eVorschriften über den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung,
    6. f)Litera fPraxis und Formalitäten beim Grenzübergang,
    7. g)Litera gOrganisation der Wirtschaftskammern,
    8. h)Litera hBeförderungspapiere;
  4. 4.Ziffer 4technische Normen und technischer Betrieb:
    1. a)Litera aWahl der Fahrzeuge,
    2. b)Litera bGenehmigung und Zulassung,
    3. c)Litera cNormen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. d)Litera dGrundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge;
  5. 5.Ziffer 5Straßenverkehrssicherheit:
    1. a)Litera aRechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. b)Litera bPflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960), zuständige Behörden,
    3. c)Litera cwichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, sofern sie von österreichischen abweichen,
    4. d)Litera dStraßenverkehrssicherheit,
    5. e)Litera eVerkehrsgeographie,
    6. f)Litera fUnfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Anl. 2 BZP-VO Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.


1.Ziffer eins Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. 1.Ziffer einsKalkulation, unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife, sowie Umsatzsteuerberechnung,
  2. 2.Ziffer 2kaufmännische Buchführung und
  3. 3.Ziffer 3Lohnverrechnung.

2.Ziffer 2 Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. 1.Ziffer einsFür die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:
    1. a)Litera aDie Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),
    2. b)Litera bGrundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. c)Litera cGeschäftsbücher,
    4. d)Litera dGrundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    5. e)Litera eSozialversicherungsrecht,
    6. f)Litera fArbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    7. g)Litera gSteuerrecht;
  2. 2.Ziffer 2kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
    1. a)Litera aKalkulation,
    2. b)Litera bZahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    3. c)Litera cBeförderungstarife, -preise und -bedingungen,
    4. d)Litera dkaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung, Fakturierung,
    5. e)Litera eBetriebsführung,
    6. f)Litera fVersicherungen,
    7. g)Litera gMarketing,
    8. h)Litera hMitarbeiterführung und Personalmanagement;
  3. 3.Ziffer 3fachspezifische Vorschriften:
    1. a)Litera agewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,
    2. b)Litera bOrganisation von Verkehrsdiensten,
    3. c)Litera cRechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,
    4. d)Litera dOrganisation der Wirtschaftskammern;
  4. 4.Ziffer 4technische Normen und technischer Betrieb:
    1. a)Litera aWahl der Fahrzeuge,
    2. b)Litera bGenehmigung und Zulassung,
    3. c)Litera cNormen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. d)Litera dGrundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. e)Litera eFunk- und Fernmeldewesen;
  5. 5.Ziffer 5Straßenverkehrssicherheit:
    1. a)Litera aPflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),
    2. b)Litera beinschlägige Vorschriften zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit,
    3. c)Litera cVerkehrsgeographie,
    4. d)Litera dUnfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Anl. 4 BZP-VO Amt der........................................................................................ Landesregierung


_____________________________________________________________________________________

Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 8 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999.Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach Paragraph 8, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, und Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999,.

Geschäftszahl

Frau/Herr .........................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ...................................................................................

hat durch Vorlage des Abschlusszeugnisses/Diplomes *) folgender Schule/Universität *)bzw. des Prüfungszeugnisses über *)

die gemäß § 10 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, sowie die gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 erforderlichedie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, sowie die gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, erforderliche

in folgenden Sachgebieten nachgewiesen:

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

Prüfungskommissäre:

Vorsitzender:

L. S.

______________

*) Nichtzutreffendes streichen

Anl. 5 BZP-VO [Dickes beigefarbenes Papier]


REPUBLIK ÖSTERREICH Amt der ......................................... Landesregierung

- A -

Geschäftszahl

Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr

Die Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 10 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 bescheinigt, dassDie Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach Paragraph 10, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, und Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, bescheinigt, dass

Frau/Herr ......................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am ......................................................... in .....................................................................................

□ am ........................................................................ gemäß

(Prüfungstermin)

  • -Strichaufzählung

Anl. 6 BZP-VO Amt der ................... Landesregierung


____________________________________________________________________________________

Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999.Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999,.

Geschäftszahl

Frau/Herr .......................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am ............................................................ in ...................................................................................

hat sich am .......................................................... der

gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 2 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 unterzogen und diese Prüfung bestanden.gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, unterzogen und diese Prüfung bestanden.

Die fachliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 wird bescheinigt.Die fachliche Eignung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, wird bescheinigt.

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

Prüfungskommissäre:

Vorsitzender:

L. S.

Anl. 7 BZP-VO Amt der ............................................................................. Landesregierung


___________________________________________________________________________________

Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999.Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999,.

Geschäftszahl

Frau/Herr .......................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ................................................................................

hat sich am ............................................................ der

gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 3 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 unterzogen und diese Prüfung bestanden.gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, unterzogen und diese Prüfung bestanden.

Die fachliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 wird bescheinigt.Die fachliche Eignung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, wird bescheinigt.

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

Prüfungskommissäre:

Vorsitzender:

L. S

Anl. 8 BZP-VO (weggefallen)


Anl. 8 BZP-VO seit 18.01.2001 weggefallen.

Anl. 9 BZP-VO Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie *)


Der Landeshauptmann von ......................................................... *)

__________________________________________________________________________________

Geschäftszahl

Frau/Herr ..................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ............................................................................

wird hiemit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 die fachliche Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer idF der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 bescheinigt.wird hiemit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, die fachliche Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Artikel 3 Absatz 4, Litera a, der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 bescheinigt.

Ausstellungsort, Datum

für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie: *)

für den Landeshauptmann: *)

L. S.

_____________

*) Nichtzutreffendes streichen

Anl. 10 BZP-VO


(Vorderseite)

Gutachtenzur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit vonPersonenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001Personenkraftverkehrsunternehmen gem. Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,

1.

Name oder Firma des Unternehmens:

Anschrift des Betriebssitzes:

 

2.

Anzahl der Omnibusse (§ 2 Abs. 3):Anzahl der Omnibusse (Paragraph 2, Absatz 3,):

Eigenkapital und unversteuerte Rücklage:

Bestätigungsvermerk I: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in der Höhe von zumindest 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist.

Datum und

Fertigung der prüfenden Stelle:

 

3.

Ist über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren der Konkurs eröffnet oder ein Ausgleichsantrag gestellt worden?

 

Ο ja

Ο nein

 

4.

Eigenkapitalquote [=Eigenkapital/Gesamtkapital x 100]:

Erfordernis

> 10 %

 

Schuldentilgungsdauer in Jahren [=(Fremdkapital – flüssige Mittel)/Netto-Cash-Flow*]:

< 12 Jahre

 

Netto-Cash-Flow* aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe [=Netto-Cash-Flow*/ Umsatz-höhe x 100]:

> 8 %

 

Bestätigungsvermerk II: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel

 

Ο aufweist

Ο nicht aufweist

Bei der wiederkehrenden Überprüfung für Kraftfahrlinienunternehmer:

 

Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten

(max. 12) wieder erlangt werden wird ?

 

 

Ο ja

Ο nein

Datum und

Fertigung der prüfenden Stelle:

 

 

Erforderlichenfalls Erläuterungen und verbale Beurteilung durch die prüfende Stelle auf Beiblatt:

* siehe umseitige Erklärung

(Rückseite)

Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich:

Jahresüberschuß/-fehlbetrag

+

Abschreibung auf das Anlagevermögen

-

Zuschreibung auf das Anlagevermögen

+

Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen

-

Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen

-

Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse

+/-

sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge

=

Cash-Flow aus dem Ergebnis

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