Anl. 1 BZP-VO Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr

BZP-VO - Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

1.Ziffer eins Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. a)Litera aKalkulation und Umsatzsteuerberechnung,
  2. b)Litera bkaufmännische Buchführung,
  3. c)Litera cLohnverrechnung.

2.Ziffer 2 Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. 1.Ziffer einsFür die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:
    1. a)Litera aVerträge im allgemeinen,
    2. b)Litera bBeförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen); Organisation des Verkehrsunternehmens,
    3. c)Litera cGrundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    4. d)Litera dGeschäftsbücher,
    5. e)Litera eGrundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    6. f)Litera fSozialversicherungsrecht,
    7. g)Litera gArbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektiverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    8. h)Litera hSteuerrecht;
  2. 2.Ziffer 2kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
    1. a)Litera aZahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    2. b)Litera bKalkulation,
    3. c)Litera cBeförderungstarife, -preise und -bedingungen,
    4. d)Litera dkaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    5. e)Litera eVersicherungen,
    6. f)Litera fFakturierung,
    7. g)Litera gReisebüros,
    8. h)Litera hBetriebsführung von Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs,
    9. i)Litera iMarketing,
    10. j)Litera jMitarbeiterführung und Personalmanagement,
    11. k)Litera kTelematikanwendung im Straßenverkehr;
  3. 3.Ziffer 3fachspezifische Vorschriften:
    1. a)Litera aOrganisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,
    2. b)Litera bgewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,
    3. c)Litera cRechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,
    4. d)Litera dBestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,
    5. e)Litera eVorschriften über den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung,
    6. f)Litera fPraxis und Formalitäten beim Grenzübergang,
    7. g)Litera gOrganisation der Wirtschaftskammern,
    8. h)Litera hBeförderungspapiere;
  4. 4.Ziffer 4technische Normen und technischer Betrieb:
    1. a)Litera aWahl der Fahrzeuge,
    2. b)Litera bGenehmigung und Zulassung,
    3. c)Litera cNormen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. d)Litera dGrundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge;
  5. 5.Ziffer 5Straßenverkehrssicherheit:
    1. a)Litera aRechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. b)Litera bPflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960), zuständige Behörden,
    3. c)Litera cwichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, sofern sie von österreichischen abweichen,
    4. d)Litera dStraßenverkehrssicherheit,
    5. e)Litera eVerkehrsgeographie,
    6. f)Litera fUnfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 BZP-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 BZP-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 BZP-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 BZP-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 BZP-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BZP-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 BZP-VO
Anl. 2 BZP-VO