§ 15 BZP-VO (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr), Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist - JUSLINE Österreich
§ 15 BZP-VO Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
BZP-VO - Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.
(2)Absatz 2,Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Unternehmer, die nachweisen, dass sie ab dem 1. Jänner 1990 in einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 befreit.Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Unternehmer, die nachweisen, dass sie ab dem 1. Jänner 1990 in einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 2, befreit.
(3)Absatz 3,Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:
1.Ziffer einsBescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 1999 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung von den zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftslandes ausgestellt wurden,
2.Ziffer 2Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein,
3.Ziffer 3Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 98/76/EG.Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 98/76/EG.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.Die in den Absatz eins und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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