§ 5 BZP-VO Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr

BZP-VO - Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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