§ 1 BZP-VO Allgemeine Bestimmungen

BZP-VO - Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
    1. 1.Ziffer einsden Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera adas Taxi-Gewerbe,
      2. b)Litera bdas mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
      3. c)Litera cdas mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, genannt).
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (Paragraph 8, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, und Paragraph 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112) für die in Absatz eins, genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß Paragraph 15, zu beurteilen.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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