Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsden letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
2.Ziffer 2die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
3.Ziffer 3als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
4.Ziffer 4die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5.Ziffer 5das Betriebskapital.
(2)Absatz 2,Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
1.Ziffer einsfür den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
2.Ziffer 2für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3)Absatz 3,Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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