§ 2 BZP-VO Finanzielle Leistungsfähigkeit

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsden letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
    2. 2.Ziffer 2die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
    3. 3.Ziffer 3als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
    4. 4.Ziffer 4die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
    5. 5.Ziffer 5das Betriebskapital.
  2. (2)Absatz 2,Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
    1. 1.Ziffer einsfür den Personenkraftverkehr auf mindestens 189 000 Euro (247 685,40 S) für das erste und auf mindestens 105 000 Euro (137 603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
    2. 2.Ziffer 2für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 19.01.2001 bis 31.12.2010
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsden letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
    2. 2.Ziffer 2die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
    3. 3.Ziffer 3als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
    4. 4.Ziffer 4die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
    5. 5.Ziffer 5das Betriebskapital.
  2. (2)Absatz 2,Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
    1. 1.Ziffer einsfür den Personenkraftverkehr auf mindestens 189 000 Euro (247 685,40 S) für das erste und auf mindestens 105 000 Euro (137 603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
    2. 2.Ziffer 2für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.

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