§ 7 BZP-VO Anmeldung zur Prüfung

BZP-VO - Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsUrkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowieder Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (Paragraph 13,) sowie
    3. 3.Ziffer 3allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß Paragraph 14,
In Kraft seit 01.12.1994 bis 31.12.9999
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