§ 17 BZP-VO Schlußbestimmungen

BZP-VO - Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1989, undVerordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1989,, und
    2. 2.Ziffer 2Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren, BGBl. Nr. 710/1988.Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren, Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1988,.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 459/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
In Kraft seit 24.12.2010 bis 31.12.9999
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