Anl. 2 BZP-VO Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.

BZP-VO - Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

1.Ziffer eins Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. 1.Ziffer einsKalkulation, unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife, sowie Umsatzsteuerberechnung,
  2. 2.Ziffer 2kaufmännische Buchführung und
  3. 3.Ziffer 3Lohnverrechnung.

2.Ziffer 2 Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. 1.Ziffer einsFür die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:
    1. a)Litera aDie Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),
    2. b)Litera bGrundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. c)Litera cGeschäftsbücher,
    4. d)Litera dGrundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    5. e)Litera eSozialversicherungsrecht,
    6. f)Litera fArbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    7. g)Litera gSteuerrecht;
  2. 2.Ziffer 2kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
    1. a)Litera aKalkulation,
    2. b)Litera bZahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    3. c)Litera cBeförderungstarife, -preise und -bedingungen,
    4. d)Litera dkaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung, Fakturierung,
    5. e)Litera eBetriebsführung,
    6. f)Litera fVersicherungen,
    7. g)Litera gMarketing,
    8. h)Litera hMitarbeiterführung und Personalmanagement;
  3. 3.Ziffer 3fachspezifische Vorschriften:
    1. a)Litera agewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,
    2. b)Litera bOrganisation von Verkehrsdiensten,
    3. c)Litera cRechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,
    4. d)Litera dOrganisation der Wirtschaftskammern;
  4. 4.Ziffer 4technische Normen und technischer Betrieb:
    1. a)Litera aWahl der Fahrzeuge,
    2. b)Litera bGenehmigung und Zulassung,
    3. c)Litera cNormen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. d)Litera dGrundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. e)Litera eFunk- und Fernmeldewesen;
  5. 5.Ziffer 5Straßenverkehrssicherheit:
    1. a)Litera aPflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),
    2. b)Litera beinschlägige Vorschriften zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit,
    3. c)Litera cVerkehrsgeographie,
    4. d)Litera dUnfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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