§ 15 BZP-VO Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2001 bis 31.12.9999
4. Abschnitt

Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

ist

§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.Paragraph 15, (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.

  1. (1)Absatz eins,Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.
  2. (2)Absatz 2,Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. AntragstellerUnternehmer, die nachweisen, daßdass sie ab dem 1. Jänner 1990 in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreteneinem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR in einem Staat, der EWR-Vertragspartei ist,des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund dessen innerstaatlicher Regelungeiner nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne desgemäß § 2 befreit.Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. AntragstellerUnternehmer, die nachweisen, daßdass sie ab dem 1. Jänner 1990 in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreteneinem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR in einem Staat, der EWR-Vertragspartei ist,des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund dessen innerstaatlicher Regelungeiner nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne desgemäß Paragraph 2, befreit.
  3. (3)Absatz 3,Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen einer EWR-Vertragspartei gemäß der Richtlinie 374 L 0562 idF 389 L 0438. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, werden als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung anerkannt.Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen einer EWR-Vertragspartei gemäß der Richtlinie 374 L 0562 in der Fassung 389 L 0438. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, werden als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung anerkannt.
  4. (3)Absatz 3,Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:
    1. 1.Ziffer einsBescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 1999 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung von den zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftslandes ausgestellt wurden,
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein,
    3. 3.Ziffer 3Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 98/76/EG.Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 98/76/EG.
  5. (4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.Die in den Absatz eins und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Stand vor dem 18.01.2001

In Kraft vom 01.12.1994 bis 18.01.2001
4. Abschnitt

Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

ist

§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.Paragraph 15, (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.

  1. (1)Absatz eins,Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.
  2. (2)Absatz 2,Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. AntragstellerUnternehmer, die nachweisen, daßdass sie ab dem 1. Jänner 1990 in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreteneinem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR in einem Staat, der EWR-Vertragspartei ist,des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund dessen innerstaatlicher Regelungeiner nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne desgemäß § 2 befreit.Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. AntragstellerUnternehmer, die nachweisen, daßdass sie ab dem 1. Jänner 1990 in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreteneinem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR in einem Staat, der EWR-Vertragspartei ist,des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund dessen innerstaatlicher Regelungeiner nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne desgemäß Paragraph 2, befreit.
  3. (3)Absatz 3,Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen einer EWR-Vertragspartei gemäß der Richtlinie 374 L 0562 idF 389 L 0438. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, werden als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung anerkannt.Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen einer EWR-Vertragspartei gemäß der Richtlinie 374 L 0562 in der Fassung 389 L 0438. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, werden als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung anerkannt.
  4. (3)Absatz 3,Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:
    1. 1.Ziffer einsBescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 1999 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung von den zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftslandes ausgestellt wurden,
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein,
    3. 3.Ziffer 3Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 98/76/EG.Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 98/76/EG.
  5. (4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.Die in den Absatz eins und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

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