§ 6 FERG Berichterstattung bei beschränkt zugänglichen Ereignissen

Fernseh-Exklusivrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
Die Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundeskommunikationssenat (§ 11 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001). Die Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundeskommunikationssenat (Paragraph 11, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,).

  1. (1)Absatz eins,Ein Fernsehveranstalter, dem sonst auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zum Signal zum Zwecke der Berichterstattung einzuräumen.Ein Fernsehveranstalter, dem sonst auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zum Signal zum Zwecke der Berichterstattung einzuräumen.
  2. (2)Absatz 2,Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verwendung des Signals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Z 5 bis 7 und Abs. 5 sinngemäß. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln. Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat Anspruch auf angemessene Beteiligung an den ihm entstandenen Produktionskosten und auf Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.Für die Verwendung des Signals gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5 bis 7 und Absatz 5, sinngemäß. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln. Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat Anspruch auf angemessene Beteiligung an den ihm entstandenen Produktionskosten und auf Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.
  4. (4)Absatz 4,Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Absatz eins, verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.
  5. (5)Absatz 5,Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Absatz 4, nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 3, Absatz 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  6. (6)Absatz 6,Das Berichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2001 bis 30.09.2010
Die Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundeskommunikationssenat (§ 11 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001). Die Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundeskommunikationssenat (Paragraph 11, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,).

  1. (1)Absatz eins,Ein Fernsehveranstalter, dem sonst auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zum Signal zum Zwecke der Berichterstattung einzuräumen.Ein Fernsehveranstalter, dem sonst auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zum Signal zum Zwecke der Berichterstattung einzuräumen.
  2. (2)Absatz 2,Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verwendung des Signals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Z 5 bis 7 und Abs. 5 sinngemäß. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln. Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat Anspruch auf angemessene Beteiligung an den ihm entstandenen Produktionskosten und auf Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.Für die Verwendung des Signals gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5 bis 7 und Absatz 5, sinngemäß. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln. Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat Anspruch auf angemessene Beteiligung an den ihm entstandenen Produktionskosten und auf Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.
  4. (4)Absatz 4,Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Absatz eins, verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.
  5. (5)Absatz 5,Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Absatz 4, nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 3, Absatz 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  6. (6)Absatz 6,Das Berichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt.

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