§ 9 TWV

Trinkwasserverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.Die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.Absatz eins, darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.Die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.

Stand vor dem 16.05.2024

In Kraft vom 01.09.2001 bis 16.05.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.Die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.Absatz eins, darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.Die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.

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