§ 19 BB-GmbH-Gesetz Vollziehung

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2001 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4,, Paragraph 10 und Paragraph 12, der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2001 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4,, Paragraph 10 und Paragraph 12, der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

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