Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4,, Paragraph 10 und Paragraph 12, der jeweils zuständige Bundesminister;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 28.04.2001 bis 31.12.9999
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