Gesamte Rechtsvorschrift BB-GmbH-Gesetz

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

BB-GmbH-Gesetz
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 BB-GmbH-Gesetz Errichtung


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma „Bundesbeschaffung GmbH“ (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma „Bundesbeschaffung GmbH“ (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des von der Geschäftsführung gemäß § 11 Abs. 2 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes eine Bareinlage bis zu 360 000 Euro, die in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen ist, zu leisten.Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des von der Geschäftsführung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu erstellenden Unternehmenskonzeptes eine Bareinlage bis zu 360 000 Euro, die in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch zwei 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,) einzustellen ist, zu leisten.
  3. (3)Absatz 3,Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

§ 2 BB-GmbH-Gesetz Unternehmensgegenstand


  1. (1)Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volumens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien.
  2. (1a.)Absatz eins a,,In den Beschaffungsgruppen gemäß § 1 Z 4, Z 8, Z 9, Z 19, Z 20, Z 22, Z 26, Z 27 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl. II Nr. 208/2001 idF BGBl. II Nr. 213/2005), hat für die Bundesbeschaffung GmbH Folgendes zu gelten:In den Beschaffungsgruppen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4,, Ziffer 8,, Ziffer 9,, Ziffer 19,, Ziffer 20,, Ziffer 22,, Ziffer 26,, Ziffer 27, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2005,), hat für die Bundesbeschaffung GmbH Folgendes zu gelten:

    Zur Berücksichtigung der besonderen Rolle der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur hat die Gesellschaft Leistungen in jenen Fällen, in denen dies in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht oder nach Menge und Art der Leistung zweckmäßig ist, so auf NUTS 3 Region-Ebene auszuschreiben, dass sich nach Möglichkeit auch Kleinstbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen können (Eignungskriterien), wobei insbesondere auf die örtliche Nahversorgungsstruktur Bedacht zu nehmen ist.

  3. (2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von Bedarfserhebungen;
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Verträgen auch im Namen und auf Rechnung des Bundes;
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;
    4. 4.Ziffer 4die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;
    5. 5.Ziffer 5die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist insbesondere die Durchführung von Marktbeobachtungen, Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer Beschaffungsstrategien;
    6. 6.Ziffer 6die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) unddie Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (Paragraph 4, Absatz eins,) und
    7. 7.Ziffer 7die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Nutzerbeirates durch Verordnung nähere Regelungen über das Beschaffungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsZiele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge;
    2. 2.Ziffer 2Organisation, Durchführung und Instrumente des Controlling und
    3. 3.Ziffer 3Berichtswesen und Berichterstattung.

§ 3 BB-GmbH-Gesetz Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. 1.Ziffer einswenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
    2. 2.Ziffer 2für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 296, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
    3. 3.Ziffer 3für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
    4. 4.Ziffer 4für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß §§ 164 und 165 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.Die Gesellschaft ist berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie gemäß Paragraphen 164 und 165 BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 BB-GmbH-Gesetz Mitwirkungspflichten der Dienststellen


  1. (1)Absatz eins,Die Dienststellen des Bundes haben an der Bedarfserhebung, an der Standardisierung und Modularisierung der Bedarfe, an der Implementierung von Normen, an der Einführung neuer Beschaffungsmethoden sowie am Berichtswesen (§ 10 Abs. 3) mitzuwirken. Die Gesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Finanzen legt, soweit ein Bedarf nach Erlassung von Vorschriften zur Sicherung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen besteht, durch Verordnung das Verfahren zur Feststellung der Bedarfe, zur Festlegung der anzuwendenden Normen, die Vorgangsweise zur Standardisierung und Modularisierung und die hiefür maßgeblichen Kriterien, die zur Umsetzung notwendigen Implementierungsschritte sowie die Art des Berichtswesens fest.Die Dienststellen des Bundes haben an der Bedarfserhebung, an der Standardisierung und Modularisierung der Bedarfe, an der Implementierung von Normen, an der Einführung neuer Beschaffungsmethoden sowie am Berichtswesen (Paragraph 10, Absatz 3,) mitzuwirken. Die Gesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Finanzen legt, soweit ein Bedarf nach Erlassung von Vorschriften zur Sicherung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen besteht, durch Verordnung das Verfahren zur Feststellung der Bedarfe, zur Festlegung der anzuwendenden Normen, die Vorgangsweise zur Standardisierung und Modularisierung und die hiefür maßgeblichen Kriterien, die zur Umsetzung notwendigen Implementierungsschritte sowie die Art des Berichtswesens fest.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienststellen des Bundes haben diejenigen von ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen, die aus den in den Verzeichnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 aufgeführten Verträgen bezogen werden können, von den darin genannten Vertragspartnern zu beziehen. Hievon ausgenommen sind BeschaffungsvorgängeDie Dienststellen des Bundes haben diejenigen von ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen, die aus den in den Verzeichnissen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, aufgeführten Verträgen bezogen werden können, von den darin genannten Vertragspartnern zu beziehen. Hievon ausgenommen sind Beschaffungsvorgänge
    1. 1.Ziffer einszur Deckung eines unmittelbar notwendigen Bedarfes, wenn dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten der Dienststelle zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Dienststelle nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Leistungen in der im ersten Satz vorgegebenen Weise zu beziehen, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die von der Dienststelle benötigten Waren oder Dienstleistungen bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen im Vergleich zu den in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertragspartnern von einem Dritten günstiger angeboten werden, oderwenn die von der Dienststelle benötigten Waren oder Dienstleistungen bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen im Vergleich zu den in Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 genannten Vertragspartnern von einem Dritten günstiger angeboten werden, oder
    3. 3.Ziffer 3soweit sie zumindest zu 50 vH aus Geldzuwendungen Privater finanziert werden, oder in Erfüllung von Auflagen für Sachzuwendungen erfolgen, höchstens jedoch im Gegenwert der erhaltenen Zuwendungen.
  3. (3)Absatz 3,Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter Angabe einer Begründung, der Art und Menge sowie des Auftragsvolumens der beabsichtigten oder getätigten Beschaffung der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat soweit möglich vor, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 unter Angabe einer Begründung, der Art und Menge sowie des Auftragsvolumens der beabsichtigten oder getätigten Beschaffung der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat soweit möglich vor, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.

§ 6 BB-GmbH-Gesetz Abgangsdeckung


  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal jedoch im Ausmaß des nach § 11 Abs. 5 genehmigten Jahresbudgets.Der Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal jedoch im Ausmaß des nach Paragraph 11, Absatz 5, genehmigten Jahresbudgets.
  2. (2)Absatz 2,Für die Durchführung von Auftragsvergaben im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen (§ 2 Abs. 2 Z 3) ist von der jeweiligen Dienststelle ein kostendeckendes Entgelt an die Gesellschaft zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.Für die Durchführung von Auftragsvergaben im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,) ist von der jeweiligen Dienststelle ein kostendeckendes Entgelt an die Gesellschaft zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.

§ 7 BB-GmbH-Gesetz Vertretung der Gesellschaft


  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die ersten Geschäftsführer sind gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen.Die ersten Geschäftsführer sind gemäß Absatz 2, vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen.

§ 8 BB-GmbH-Gesetz Aufsicht


  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

§ 9 BB-GmbH-Gesetz Aufsichtsrat


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 10 BB-GmbH-Gesetz Nutzerbeirat


  1. (1)Absatz eins,Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 5, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Nutzerbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 genannten Angelegenheiten;die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Angelegenheiten;
    2. 2.Ziffer 2die Erstattung von Empfehlungen zu Beschaffungsgruppen;
    3. 3.Ziffer 3die Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Gesellschaft und den Nutzern;
    4. 4.Ziffer 4die Unterstützung der Gesellschaft bei der Implementierung der neuen Beschaffungsmethoden in den Dienststellen;
    5. 5.Ziffer 5die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen des Beschaffungsmanagements und der Geschäftspolitik der Gesellschaft.
  3. (3)Absatz 3,Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Abs. 2 Z 3 haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (§ 11 Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu berichten.Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Absatz 2, Ziffer 3, haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (Paragraph 11, Absatz 5,) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2, zu berichten.
  4. (4)Absatz 4,Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß § 3 Abs. 3 vorsehen.Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorsehen.

§ 11 BB-GmbH-Gesetz Richtlinien für die Unternehmensführung, Rechnungslegung


  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesellschaft hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
  5. (5)Absatz 5,Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen. Das Jahresbudget ist jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6,Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

§ 13 BB-GmbH-Gesetz Vertragsbedienstete


  1. (1)Absatz eins,Zur Gesellschaft versetzte Vertragsbedienstete werden ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort. Für diese gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.Zur Gesellschaft versetzte Vertragsbedienstete werden ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort. Für diese gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Absatz eins, weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

§ 14 BB-GmbH-Gesetz Beamte


  1. (1)Absatz eins,Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß § 12 Abs. 2 zur Gesellschaft versetzten Beamten gehören ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.Die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zur Gesellschaft versetzten Beamten gehören ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Für Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des Beamten geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.Für Beamte gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des Beamten geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

§ 15 BB-GmbH-Gesetz Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden


  1. (1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit der Versetzung des Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit der Versetzung des Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
  2. (2)Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Gesellschaft auf diese über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber Arbeitnehmern gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Gesellschaft auf diese über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
  3. (3)Absatz 3,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, werden von der Gesellschaft übernommen.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitnehmer gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- und Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- und Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
  5. (5)Absatz 5,§ 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, ist auf gemäß § 12 der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.Paragraph 9, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, ist auf gemäß Paragraph 12, der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.

§ 16 BB-GmbH-Gesetz Gleichbehandlung


Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß § 14 sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß Paragraph 14, sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des Paragraph 41 und Paragraph 50,, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GBG) gilt.

§ 17 BB-GmbH-Gesetz Verweisungen


Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

§ 18 BB-GmbH-Gesetz Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 19 BB-GmbH-Gesetz Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4,, Paragraph 10 und Paragraph 12, der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

§ 20 BB-GmbH-Gesetz In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz eins,§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2006 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins a und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2006, treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

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