§ 16 BB-GmbH-Gesetz Gleichbehandlung

BB-GmbH-Gesetz - Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß § 14 sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß Paragraph 14, sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des Paragraph 41 und Paragraph 50,, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GBG) gilt.

In Kraft seit 28.04.2001 bis 31.12.9999
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