Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(2)Absatz 2,Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
(3)Absatz 3,Die ersten Geschäftsführer sind gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen.Die ersten Geschäftsführer sind gemäß Absatz 2, vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen.
In Kraft seit 28.04.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 BB-GmbH-Gesetz
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BB-GmbH-Gesetz selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 BB-GmbH-Gesetz