Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
(3)Absatz 3,Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
In Kraft seit 28.04.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 BB-GmbH-Gesetz
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 BB-GmbH-Gesetz selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 BB-GmbH-Gesetz