§ 15 BB-GmbH-Gesetz (Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden - JUSLINE Österreich
§ 15 BB-GmbH-Gesetz Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
BB-GmbH-Gesetz - Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit der Versetzung des Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit der Versetzung des Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
(2)Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Gesellschaft auf diese über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber Arbeitnehmern gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Gesellschaft auf diese über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(3)Absatz 3,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, werden von der Gesellschaft übernommen.
(4)Absatz 4,Arbeitnehmer gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- und Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- und Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
(5)Absatz 5,§ 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, ist auf gemäß § 12 der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.Paragraph 9, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, ist auf gemäß Paragraph 12, der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.
In Kraft seit 28.04.2001 bis 31.12.9999
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