Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.
(2)Absatz 2,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
In Kraft seit 28.04.2001 bis 31.12.9999
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