Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 5, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
(2)Absatz 2,Der Nutzerbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsdie Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 genannten Angelegenheiten;die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Angelegenheiten;
2.Ziffer 2die Erstattung von Empfehlungen zu Beschaffungsgruppen;
3.Ziffer 3die Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Gesellschaft und den Nutzern;
4.Ziffer 4die Unterstützung der Gesellschaft bei der Implementierung der neuen Beschaffungsmethoden in den Dienststellen;
5.Ziffer 5die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen des Beschaffungsmanagements und der Geschäftspolitik der Gesellschaft.
(3)Absatz 3,Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Abs. 2 Z 3 haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (§ 11 Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu berichten.Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Absatz 2, Ziffer 3, haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (Paragraph 11, Absatz 5,) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2, zu berichten.
(4)Absatz 4,Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß § 3 Abs. 3 vorsehen.Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorsehen.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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