Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 10. (1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.Paragraph 10, (1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 5, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
§ 10. (1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.Paragraph 10, (1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 5, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.