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Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 9, Absatz 7, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen
Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ...................... 400 S
Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 9, Absatz 7, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen
Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ...................... 400 S