§ 2 UGZGebV

Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2001 bis 31.12.9999

Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 9, Absatz 7, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. als Grundgebühr ..................................... 10 000 S

2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)

zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen

Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ...................... 400 S

  1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 10 000 S
  2. 2.Ziffer 2für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG 400 S

Stand vor dem 07.08.2001

In Kraft vom 27.04.1996 bis 07.08.2001

Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 9, Absatz 7, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. als Grundgebühr ..................................... 10 000 S

2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)

zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen

Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ...................... 400 S

  1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 10 000 S
  2. 2.Ziffer 2für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG 400 S

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