§ 2 UGZGebV

UGZGebV - Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 9, Absatz 7, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 10 000 S 
  2. 2.Ziffer 2für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG 400 S 
In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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