§ 2 UGZGebV
Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 9, Absatz 7, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
- 1.Ziffer einsals Grundgebühr 10 000 S
- 2.Ziffer 2für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG 400 S