Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1.Ziffer einsals Grundgebühr 70 000 S
2.Ziffer 2für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG 400 S
(2)Absatz 2,Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1.Ziffer einsals Grundgebühr 50 000 S
2.Ziffer 2für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG 400 S
In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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