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Legende:
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2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S
(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in
Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr ..................................... 50 000 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S
(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in
Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr ..................................... 50 000 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S