§ 1 UGZGebV

Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 70 000 S
    2. 2.Ziffer 2für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG 400 S
  2. (12)Absatz eins2,Für die Zulassung als UmweltgutachterorganisationUmwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 1 2 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Für die Zulassung als UmweltgutachterorganisationUmwelteinzelgutachter (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins2, in Verbindung mit Paragraph 9, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 50 000 S
    2. 2.Ziffer 2für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG 400 S
1. als Grundgebühr ..................................... 70 000 S

2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)

ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S

(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in

Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. als Grundgebühr ..................................... 50 000 S

2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)

ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S

Stand vor dem 07.08.2001

In Kraft vom 27.04.1996 bis 07.08.2001
  1. (1)Absatz eins,Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 70 000 S
    2. 2.Ziffer 2für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG 400 S
  2. (12)Absatz eins2,Für die Zulassung als UmweltgutachterorganisationUmwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 1 2 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Für die Zulassung als UmweltgutachterorganisationUmwelteinzelgutachter (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins2, in Verbindung mit Paragraph 9, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 50 000 S
    2. 2.Ziffer 2für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG 400 S
1. als Grundgebühr ..................................... 70 000 S

2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)

ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S

(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in

Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. als Grundgebühr ..................................... 50 000 S

2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)

ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S

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