Anl. 3 TWV Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Trinkwasserverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2024 bis 31.12.9999

Die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendeten Analyseverfahren müssen im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Diese Analyseverfahren müssen in einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung im Rahmen der gewährten Akkreditierung durchgeführt werden.

Teil AMikrobiologische Parameter, für die

Analyseverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion. Andere als die genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse.

Folgende Methoden für mikrobiologische Parameter haben Referenzfunktion:

  1. a)1.Litera aZiffer einsEscherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2; die Methode EN ISO 9308-2 beruht auf der Untersuchung einer Probenmenge von 100 ml und ist somit für die Untersuchung einer Probenmenge von 250 ml nur bedingt geeignet.);
  2. b)2.Litera bZiffer 2intestinale Enterokokken (EN ISO 7899-2);
  3. c)3.Litera cZiffer 3Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266);
  4. d)Litera dBestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22°C (EN ISO 6222)
  5. e)Litera eBestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 37°C (EN ISO 6222)
  6. 4.Ziffer 4Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahl bei 22°C (EN ISO 6222);
  7. 5.Ziffer 5Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahl bei 37°C (EN ISO 6222);
  8. f)6.Litera fZiffer 6Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189) ;
  9. 7.Ziffer 7Somatische Coliphagen (EN ISO 10705-2 und EN ISO 10705-3).
Teil BChemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

1. Chemische Parameter und Indikatorparameter

Für die Parameter in Tabelle 1 sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L Nr. 201 vom 1. August 2009, S. 36, definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.Für die Parameter in Tabelle 1 sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L Nr. 201 vom 1. August 2009, S. 36, definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang römisch eins Teile B und C.

Tabelle 1MindestverfahrenskennwertTabelleMindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“ (Anmerkung 1)

Parameter

Messunsicherheit

(Anmerkung 2)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Acrylamid

4030

Anmerkung 63

Aluminium

25

Ammonium

40

Antimon

40

Arsen

30

Benzo(a)pyren

50

Anmerkung 74

Benzol

40

Bisphenol A

50

Blei

30

Bor

25

Bromat

40

Cadmium

25

Chlorat

40

Chlorid

15

Chlorit

40

Chrom

30

Leitfähigkeit 20
Kupfer 25

Cyanid

30

Anmerkung 85

1,2-Dichlorethan

40

Epichlorhydrin 40 Anmerkung 6
Fluorid 20
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten) 0,2 Anmerkung 9

Eisen

30

Epichlorhydrin

40

Anmerkung 3

BleiFluorid

2520

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

30

Anmerkung 6

Halogenessigsäuren (HAA5)

50

Kupfer

25

Leitfähigkeit

20

Mangan

30

Quecksilber 30
Nickel 25
Nitrat 15

NitritMicrocystin-LR

2030

Oxidierbarkeit 50 Anmerkung 10
Pestizide 30 Anmerkung 11
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 50 Anmerkung 12
Selen 40

Natrium

15

Nickel

25

Nitrat

15

Nitrit

20

Oxidierbarkeit

50

Anmerkung 7

Pestizide

30

Anmerkung 8

PFAS

50

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

40

Anmerkung 9

Quecksilber

30

Selen

40

Sulfat

15

Tetrachlorethen

3040

Anmerkung 1310

Trichlorethen

40

Anmerkung 1310

TrihalomethaneTrihalogenmethane – insgesamt

40

Anmerkung 129

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 30 Anmerkung 14

Trübung

30

Anmerkung 1511

Uran

30

Vinylchlorid

4050

Anmerkung 63

Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)

0,2

Anmerkung 12“

(Anm.: Tabelle 2Mindestverfahrenskennwerte „Richtigkeit“2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 57/2024)Anmerkung, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ (Anmerkung 16Tabelle 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2024,)

Parameter

Richtigkeit

(Anmerkung 3)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Präzision

(Anmerkung 4)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Nachweisgrenze

(Anmerkung 5)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Acrylamid

25

25

25

Anmerkung 6

Aluminium

10

10

10

Ammonium

10

10

10

Antimon

25

25

25

Arsen

10

10

10

Benzo(a)pyren

25

25

25

Benzol

25

25

25

Bor

10

10

10

Bromat

25

25

25

Cadmium

10

10

10

Chlorid

10

10

10

Chrom

10

10

10

Leitfähigkeit

10

10

10

Kupfer

10

10

10

Cyanid

10

10

10

Anmerkung 8

1,2-Dichlorethan

25

25

10

Epichlorhydrin

25

25

25

Anmerkung 6

Fluorid

10

10

10

Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)

0,2

0,2

Anmerkung 9

Eisen

10

10

10

Blei

10

10

10

Mangan

10

10

10

Quecksilber

20

10

20

Nickel

10

10

10

Nitrat

10

10

10

Nitrit

10

10

10

Oxidierbarkeit

25

25

10

Anmerkung 10

Pestizide

25

25

25

Anmerkung 11

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

25

25

25

Anmerkung 12

Selen

10

10

10

Natrium

10

10

10

Sulfat

10

10

10

Tetrachlorethen

25

25

10

Anmerkung 13

Trichlorethen

25

25

10

Anmerkung 13

Trihalomethane – insgesamt

25

25

10

Anmerkung 12

Trübung

25

25

25

Uran

10

10

10

Vinylchlorid

25

25

25

Anmerkung 6

2. Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2zur Tabelle:

Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins zu verwenden.

Anmerkung 2: „Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besserjeder genauere Wert. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.

Anmerkung 3: „Richtigkeit“ ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen.

Anmerkung 4: „Präzision“ ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert.

Anmerkung 5: „Nachweisgrenze“ ist entweder

– die dreifache Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

– die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe).

Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte sind nur anzuwenden, wenn der Nachweis durch die Analyse des Trinkwassers erbracht wird. Alternativ ist die Einhaltung anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

Anmerkung 74: Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist die beste verfügbare Technik zu wählen (bis zu 60 %).

Anmerkung 85: Mit dem Verfahren kann der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden.

Anmerkung 96: Werte für Richtigkeit, PräzisionDie Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analysenverfahrens ist die Norm EN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrücktdes gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) – zu verwenden.

Anmerkung 107: Referenzverfahren: EN ISO 8467.

Anmerkung 118: Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.

Anmerkung 129: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anmerkung 12: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang römisch eins Teil B.

Anmerkung 1310: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.Anmerkung 13: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang römisch eins Teil B.

Anmerkung 14: Die Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).

Anmerkung 1511: Die Messunsicherheit ist im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 oder einem anderen genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) zu schätzen.

Anmerkung 1612: Bis zum 31. Dezember 2019 istDer Wert für die Verwendung derMessunsicherheit wird in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ als Alternative zu „Bestimmungsgrenze“ und „Messunsicherheit“, wie in Z 1, einschließlich Tabelle 1, dargestellt, zulässigpH-Einheiten ausgedrückt.Anmerkung 16: Bis zum 31. Dezember 2019 ist die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ als Alternative zu „Bestimmungsgrenze“ und „Messunsicherheit“, wie in Ziffer eins,, einschließlich Tabelle 1, dargestellt, zulässig.

3. Leistungsmerkmale der Analysemethoden für Radionuklide:

Radionuklide

Nachweisgrenze Bq/l

(Anmerkung 1 und 2)

Anmerkungen

Tritium

10

Anmerkung 3

Radon

10

Anmerkung 3

U-238

0,02

U-234

0,02

Ra-226

0,04

Ra-228

0,02

Anmerkung 4

Pb-210

0,02

Po-210

0,01

C-14

20

Sr-90

0,4

Pu-239/Pu-240

0,04

Am-241

0,06

Co-60

0,5

Cs-134

0,5

Cs-137

0,5

I-131

0,5

Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm ISO 11929: „Determination of the characteristic limits (decision threshold, detection limit and limits of the confidence interval) for measurements of ionizing radiation – Fundamentals and application“ mit Abweichungswahrscheinlichkeiten der 1. und 2. Art von jeweils 0,05.

Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und als vollständige Standardunsicherheiten anzugeben oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1,96 gemäß dem ISO-Leitfaden „Guide for the Expression of Uncertainty in Measurement“.

Anmerkung 3: Die Nachweisgrenze für Tritium und Radon liegt bei 10 % des Parameterwerts von 100 Bq/l.

Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstprüfung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasserquelle. Falls die Erstprüfung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Ra-228 20 % der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann die Nachweisgrenze auf 0,08 Bq/l für spezifische Routinemessungen für das Nuklid Ra-228 erhöht werden, bis eine anschließende erneute Kontrolle erforderlich ist.

Stand vor dem 15.02.2024

In Kraft vom 12.12.2017 bis 15.02.2024

Die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendeten Analyseverfahren müssen im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Diese Analyseverfahren müssen in einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung im Rahmen der gewährten Akkreditierung durchgeführt werden.

Teil AMikrobiologische Parameter, für die

Analyseverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion. Andere als die genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse.

Folgende Methoden für mikrobiologische Parameter haben Referenzfunktion:

  1. a)1.Litera aZiffer einsEscherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2; die Methode EN ISO 9308-2 beruht auf der Untersuchung einer Probenmenge von 100 ml und ist somit für die Untersuchung einer Probenmenge von 250 ml nur bedingt geeignet.);
  2. b)2.Litera bZiffer 2intestinale Enterokokken (EN ISO 7899-2);
  3. c)3.Litera cZiffer 3Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266);
  4. d)Litera dBestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22°C (EN ISO 6222)
  5. e)Litera eBestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 37°C (EN ISO 6222)
  6. 4.Ziffer 4Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahl bei 22°C (EN ISO 6222);
  7. 5.Ziffer 5Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahl bei 37°C (EN ISO 6222);
  8. f)6.Litera fZiffer 6Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189) ;
  9. 7.Ziffer 7Somatische Coliphagen (EN ISO 10705-2 und EN ISO 10705-3).
Teil BChemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

1. Chemische Parameter und Indikatorparameter

Für die Parameter in Tabelle 1 sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L Nr. 201 vom 1. August 2009, S. 36, definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.Für die Parameter in Tabelle 1 sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L Nr. 201 vom 1. August 2009, S. 36, definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang römisch eins Teile B und C.

Tabelle 1MindestverfahrenskennwertTabelleMindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“ (Anmerkung 1)

Parameter

Messunsicherheit

(Anmerkung 2)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Acrylamid

4030

Anmerkung 63

Aluminium

25

Ammonium

40

Antimon

40

Arsen

30

Benzo(a)pyren

50

Anmerkung 74

Benzol

40

Bisphenol A

50

Blei

30

Bor

25

Bromat

40

Cadmium

25

Chlorat

40

Chlorid

15

Chlorit

40

Chrom

30

Leitfähigkeit 20
Kupfer 25

Cyanid

30

Anmerkung 85

1,2-Dichlorethan

40

Epichlorhydrin 40 Anmerkung 6
Fluorid 20
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten) 0,2 Anmerkung 9

Eisen

30

Epichlorhydrin

40

Anmerkung 3

BleiFluorid

2520

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

30

Anmerkung 6

Halogenessigsäuren (HAA5)

50

Kupfer

25

Leitfähigkeit

20

Mangan

30

Quecksilber 30
Nickel 25
Nitrat 15

NitritMicrocystin-LR

2030

Oxidierbarkeit 50 Anmerkung 10
Pestizide 30 Anmerkung 11
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 50 Anmerkung 12
Selen 40

Natrium

15

Nickel

25

Nitrat

15

Nitrit

20

Oxidierbarkeit

50

Anmerkung 7

Pestizide

30

Anmerkung 8

PFAS

50

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

40

Anmerkung 9

Quecksilber

30

Selen

40

Sulfat

15

Tetrachlorethen

3040

Anmerkung 1310

Trichlorethen

40

Anmerkung 1310

TrihalomethaneTrihalogenmethane – insgesamt

40

Anmerkung 129

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 30 Anmerkung 14

Trübung

30

Anmerkung 1511

Uran

30

Vinylchlorid

4050

Anmerkung 63

Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)

0,2

Anmerkung 12“

(Anm.: Tabelle 2Mindestverfahrenskennwerte „Richtigkeit“2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 57/2024)Anmerkung, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ (Anmerkung 16Tabelle 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2024,)

Parameter

Richtigkeit

(Anmerkung 3)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Präzision

(Anmerkung 4)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Nachweisgrenze

(Anmerkung 5)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Acrylamid

25

25

25

Anmerkung 6

Aluminium

10

10

10

Ammonium

10

10

10

Antimon

25

25

25

Arsen

10

10

10

Benzo(a)pyren

25

25

25

Benzol

25

25

25

Bor

10

10

10

Bromat

25

25

25

Cadmium

10

10

10

Chlorid

10

10

10

Chrom

10

10

10

Leitfähigkeit

10

10

10

Kupfer

10

10

10

Cyanid

10

10

10

Anmerkung 8

1,2-Dichlorethan

25

25

10

Epichlorhydrin

25

25

25

Anmerkung 6

Fluorid

10

10

10

Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)

0,2

0,2

Anmerkung 9

Eisen

10

10

10

Blei

10

10

10

Mangan

10

10

10

Quecksilber

20

10

20

Nickel

10

10

10

Nitrat

10

10

10

Nitrit

10

10

10

Oxidierbarkeit

25

25

10

Anmerkung 10

Pestizide

25

25

25

Anmerkung 11

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

25

25

25

Anmerkung 12

Selen

10

10

10

Natrium

10

10

10

Sulfat

10

10

10

Tetrachlorethen

25

25

10

Anmerkung 13

Trichlorethen

25

25

10

Anmerkung 13

Trihalomethane – insgesamt

25

25

10

Anmerkung 12

Trübung

25

25

25

Uran

10

10

10

Vinylchlorid

25

25

25

Anmerkung 6

2. Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2zur Tabelle:

Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins zu verwenden.

Anmerkung 2: „Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besserjeder genauere Wert. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.

Anmerkung 3: „Richtigkeit“ ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen.

Anmerkung 4: „Präzision“ ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert.

Anmerkung 5: „Nachweisgrenze“ ist entweder

– die dreifache Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

– die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe).

Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte sind nur anzuwenden, wenn der Nachweis durch die Analyse des Trinkwassers erbracht wird. Alternativ ist die Einhaltung anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

Anmerkung 74: Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist die beste verfügbare Technik zu wählen (bis zu 60 %).

Anmerkung 85: Mit dem Verfahren kann der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden.

Anmerkung 96: Werte für Richtigkeit, PräzisionDie Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analysenverfahrens ist die Norm EN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrücktdes gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) – zu verwenden.

Anmerkung 107: Referenzverfahren: EN ISO 8467.

Anmerkung 118: Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.

Anmerkung 129: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anmerkung 12: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang römisch eins Teil B.

Anmerkung 1310: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.Anmerkung 13: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang römisch eins Teil B.

Anmerkung 14: Die Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).

Anmerkung 1511: Die Messunsicherheit ist im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 oder einem anderen genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) zu schätzen.

Anmerkung 1612: Bis zum 31. Dezember 2019 istDer Wert für die Verwendung derMessunsicherheit wird in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ als Alternative zu „Bestimmungsgrenze“ und „Messunsicherheit“, wie in Z 1, einschließlich Tabelle 1, dargestellt, zulässigpH-Einheiten ausgedrückt.Anmerkung 16: Bis zum 31. Dezember 2019 ist die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ als Alternative zu „Bestimmungsgrenze“ und „Messunsicherheit“, wie in Ziffer eins,, einschließlich Tabelle 1, dargestellt, zulässig.

3. Leistungsmerkmale der Analysemethoden für Radionuklide:

Radionuklide

Nachweisgrenze Bq/l

(Anmerkung 1 und 2)

Anmerkungen

Tritium

10

Anmerkung 3

Radon

10

Anmerkung 3

U-238

0,02

U-234

0,02

Ra-226

0,04

Ra-228

0,02

Anmerkung 4

Pb-210

0,02

Po-210

0,01

C-14

20

Sr-90

0,4

Pu-239/Pu-240

0,04

Am-241

0,06

Co-60

0,5

Cs-134

0,5

Cs-137

0,5

I-131

0,5

Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm ISO 11929: „Determination of the characteristic limits (decision threshold, detection limit and limits of the confidence interval) for measurements of ionizing radiation – Fundamentals and application“ mit Abweichungswahrscheinlichkeiten der 1. und 2. Art von jeweils 0,05.

Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und als vollständige Standardunsicherheiten anzugeben oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1,96 gemäß dem ISO-Leitfaden „Guide for the Expression of Uncertainty in Measurement“.

Anmerkung 3: Die Nachweisgrenze für Tritium und Radon liegt bei 10 % des Parameterwerts von 100 Bq/l.

Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstprüfung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasserquelle. Falls die Erstprüfung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Ra-228 20 % der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann die Nachweisgrenze auf 0,08 Bq/l für spezifische Routinemessungen für das Nuklid Ra-228 erhöht werden, bis eine anschließende erneute Kontrolle erforderlich ist.

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