§ 2 BB-SozPG Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte
    1. 1.Ziffer einsder Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen undabweichend von Paragraph 15, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und
    3. 3.Ziffer 3sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht.sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigendes Entgelt bezieht.
  2. (2)Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Karenzurlaube nach Absatz eins, sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
  5. (5)Absatz 5,Die Dienstbehörde hat nach § 2 karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, hinzuweisen.Die Dienstbehörde hat nach Paragraph 2, karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, hinzuweisen.
Persönlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz eins,Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte
    1. 1.Ziffer einsder Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen undabweichend von Paragraph 15, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und
    3. 3.Ziffer 3sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht.sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigendes Entgelt bezieht.
  2. (2)Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Karenzurlaube nach Absatz eins, sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
  5. (5)Absatz 5,Die Dienstbehörde hat nach § 2 karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, hinzuweisen.Die Dienstbehörde hat nach Paragraph 2, karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, hinzuweisen.
Persönlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten