§ 2 BB-SozPG (Bundesbediensteten-Sozialplangesetz), Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind - JUSLINE Österreich
§ 2 BB-SozPG Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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