§ 11 BB-SozPG Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

BB-SozPG - Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Persönlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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