Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 16, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
1.Ziffer eins80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
2.Ziffer 275% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung der Mitteilung nach § 16 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 16, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
(2)Absatz 2,§ 7 B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 16 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.Paragraph 7, B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach Paragraph 16, karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
(3)Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 16 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 16, karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergestzes 1988.Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergestzes 1988.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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