§ 7 BB-SozPG Beschäftigungsausmaß

BB-SozPG - Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von Paragraph 50 a, BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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