§ 7 BB-SozPG Beschäftigungsausmaß

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

GehtMit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so istViertel des für die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der GesamtdauerVollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Mit Zustimmung des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nachBeamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von Paragraph 7550 a, BDG 1979 bis auf ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so istViertel des für die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 zu berücksichtigenVollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:

  1. 1.Ziffer eins§ 75a Abs. 2 BDG 1979 undParagraph 75 a, Absatz 2, BDG 1979 und
  2. 2.Ziffer 2§ 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.Paragraph 308, Absatz 4, erster Satz ASVG.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 30.12.1997 bis 31.12.2000

GehtMit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so istViertel des für die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der GesamtdauerVollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Mit Zustimmung des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nachBeamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von Paragraph 7550 a, BDG 1979 bis auf ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so istViertel des für die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 zu berücksichtigenVollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:

  1. 1.Ziffer eins§ 75a Abs. 2 BDG 1979 undParagraph 75 a, Absatz 2, BDG 1979 und
  2. 2.Ziffer 2§ 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.Paragraph 308, Absatz 4, erster Satz ASVG.

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