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GehtMit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so istViertel des für die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der GesamtdauerVollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Mit Zustimmung des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nachBeamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von Paragraph 7550 a, BDG 1979 bis auf ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so istViertel des für die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 zu berücksichtigenVollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:
GehtMit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so istViertel des für die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der GesamtdauerVollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Mit Zustimmung des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nachBeamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von Paragraph 7550 a, BDG 1979 bis auf ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so istViertel des für die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 zu berücksichtigenVollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: