Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach § 3 einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 Euro) zu leisten.Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach Paragraph 3, einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 Euro) zu leisten.
(2)Absatz 2,Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Absatz eins, genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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