Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDie ausgegliederte Einrichtung hat einem nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
1.Ziffer eins80% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
2.Ziffer 275% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung der Mitteilung nach § 12 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 12, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
(2)Absatz 2,Nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.Nach Paragraph 12, karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
(3)Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 12, karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Bund haftet den nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).Der Bund haftet den nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Absatz eins, gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (Paragraph 1356, ABGB).
(5)Absatz 5,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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