§ 18 BB-SozPG Zeitlicher Geltungsbereich

BB-SozPG - Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 16 sind die §§ 16 und 17 weiterhin anzuwenden. Die Paragraphen 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 16, sind die Paragraphen 16 und 17 weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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