§ 19 BB-SozPG (Bundesbediensteten-Sozialplangesetz), Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden - JUSLINE Österreich
§ 19 BB-SozPG Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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