Gesamte Rechtsvorschrift BB-SozPG

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

BB-SozPG
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 BB-SozPG Allgemeine Bestimmungen


Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2 BB-SozPG Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind


Persönlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

§ 3 BB-SozPG Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung


  1. (1)Absatz eins,Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes
    1. 1.Ziffer einsder angebotenen Karenzierung schriftlich zustimmt und
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 15 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.abweichend von Paragraph 15, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
    Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.Der Zustimmung nach Ziffer eins, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Beamten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. (2)Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3,Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

§ 4 BB-SozPG Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes


  1. (1)Absatz eins,Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach § 3 einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 Euro) zu leisten.Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach Paragraph 3, einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 Euro) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Absatz eins, genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

§ 5 BB-SozPG Vorruhestandsgeld


  1. (1)Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDie ausgegliederte Einrichtung hat einem nach Paragraph 3, karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsbezuges zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsbezuges zu zahlen, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 3 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 3, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 3 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Pflichten des Dienstgebers gemäß § 23 B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahrzunehmen.Paragraph 7, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach Paragraph 3, karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Pflichten des Dienstgebers gemäß Paragraph 23, B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahrzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 3 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.Das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 3, karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Der Bund haftet den nach § 3 karenzierten Beamten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).Der Bund haftet den nach Paragraph 3, karenzierten Beamten für die Befriedigung ihrer nach Absatz eins, gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (Paragraph 1356, ABGB).
  5. (5)Absatz 5,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.

§ 5a BB-SozPG Pensionsbemessung


  1. (1)Absatz eins,Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind
    1. 1.Ziffer eins§ 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und § 36 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 36 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oderParagraph 141, Absatz 6, oder Paragraph 152 b, Absatz 6,, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und Paragraph 36, Absatz 2, oder Paragraph 94, Absatz 2,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, oder Paragraph 94, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, oder
    2. 2.Ziffer 2§ 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979Paragraph 230 a, Absatz 4, oder Paragraph 249 d, Absatz 4, BDG 1979
    anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.anzuwenden. Paragraph 113 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 3, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.

§ 6 BB-SozPG Zeitlicher Geltungsbereich


Die §§ 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 sind die §§ 3 bis 5 weiterhin anzuwenden. Die Paragraphen 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die Paragraphen 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 3, sind die Paragraphen 3 bis 5 weiterhin anzuwenden.

§ 7 BB-SozPG Beschäftigungsausmaß


Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von Paragraph 50 a, BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.

§ 8 BB-SozPG Karenzurlaub


Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden: Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:

  1. 1.Ziffer eins§ 75a Abs. 2 BDG 1979 undParagraph 75 a, Absatz 2, BDG 1979 und
  2. 2.Ziffer 2§ 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.Paragraph 308, Absatz 4, erster Satz ASVG.

§ 9 BB-SozPG Leistungsorientierte Zuschläge


Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.

§ 10 BB-SozPG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach § 2 dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ausgenommen.Ersatzbeträge nach Paragraph 3, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach Paragraph 3, Absatz 2, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ausgenommen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  3. (4)Absatz 4,Für die im Abs. 3 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung abgegebenen Erklärung angefallen wäre.Für die im Absatz 3, angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung abgegebenen Erklärung angefallen wäre.
  4. (5)Absatz 5,Für nicht von Abs. 3 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im § 3 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der 660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach § 4 zu leistende Ersatzbetrag um 30%.Für nicht von Absatz 3, erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten 678. Lebensmonats der 660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach Paragraph 4, zu leistende Ersatzbetrag um 30%.

§ 11 BB-SozPG Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind


Persönlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

§ 12 BB-SozPG Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses


  1. (1)Absatz eins,Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des KarenzurlaubesEin einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenzurlaubes
    1. 1.Ziffer einsder angebotenen Karenzierung und
    2. 2.Ziffer 2der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,
    schriftlich zustimmt. Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.schriftlich zustimmt. Der Zustimmung nach Ziffer eins, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. (2)Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 29 b bis 29 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b des VBG.Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, des VBG.

§ 13 BB-SozPG Vorruhestandsgeld


  1. (1)Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDie ausgegliederte Einrichtung hat einem nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 12 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 12, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (2)Absatz 2,Nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.Nach Paragraph 12, karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 12, karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Der Bund haftet den nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).Der Bund haftet den nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Absatz eins, gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (Paragraph 1356, ABGB).
  5. (5)Absatz 5,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 14 BB-SozPG Zeitlicher Geltungsbereich


Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 12 sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden. Die Paragraphen 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die Paragraphen 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 12, sind die Paragraphen 12 und 13 weiterhin anzuwenden.

§ 15 BB-SozPG Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden


Persönlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.

§ 16 BB-SozPG Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung


  1. (1)Absatz eins,Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 660. (ab 1. Jänner 2003: 678.) Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
    2. 2.Ziffer 2er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
    3. 3.Ziffer 3er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember, der auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
    Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.Der Zustimmung nach Ziffer 2, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. (2)Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3,Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
  5. (4)Absatz 4,Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.Auf die Planstelle eines nach Absatz eins, karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.

§ 17 BB-SozPG Vorruhestandsgeld


  1. (1)Absatz eins,Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 16, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 16 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 16, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 16 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.Paragraph 7, B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach Paragraph 16, karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
  3. (3)Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 16 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 16, karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergestzes 1988.Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergestzes 1988.

§ 17a BB-SozPG Pensionsbemessung


  1. (1)Absatz eins,Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind
    1. 1.Ziffer eins§ 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und § 36 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 36 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oderParagraph 141, Absatz 6, oder Paragraph 152 b, Absatz 6,, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und Paragraph 36, Absatz 2, oder Paragraph 94, Absatz 2,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, oder Paragraph 94, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, oder
    2. 2.Ziffer 2§ 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979Paragraph 230 a, Absatz 4, oder Paragraph 249 d, Absatz 4, BDG 1979
    anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.anzuwenden. Paragraph 113 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten. Ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, ist von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages zu leisten.Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 16, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten. Ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, ist von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages zu leisten.

§ 18 BB-SozPG Zeitlicher Geltungsbereich


Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 16 sind die §§ 16 und 17 weiterhin anzuwenden. Die Paragraphen 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 16, sind die Paragraphen 16 und 17 weiterhin anzuwenden.

§ 19 BB-SozPG Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden


Persönlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.

§ 20 BB-SozPG Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses


  1. (1)Absatz eins,Ein Vertagsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wennEin Vertagsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
    2. 2.Ziffer 2er vor Antritt des Karenzurlaubes der angebotenen Karenzierung schriftlich zustimmt und
    3. 3.Ziffer 3er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.
    Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.Der Zustimmung nach Ziffer 2, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigen Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigen Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. (2)Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 29 b bis 29 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b des VBG.Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, des VBG.
  5. (4)Absatz 4,Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.Auf die Planstelle eines nach Absatz eins, karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.

§ 21 BB-SozPG Vorruhestandsgeld


  1. (1)Absatz eins,Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 20 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 20, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (2)Absatz 2,Nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.Nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 22 BB-SozPG Zeitlicher Geltungsbereich


Die §§ 20 und 21 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 20 sind die §§ 20 und 21 weiterhin anzuwenden. Die Paragraphen 20 und 21 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 20, sind die Paragraphen 20 und 21 weiterhin anzuwenden.

§ 23 BB-SozPG Schlussbestimmungen


Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24 BB-SozPG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Der Gesetzestitel und die Abschnitte 1 bis 6 samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Der Gesetzestitel, § 3 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1 und 5, § 5a samt Überschrift, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 und 1a, § 21 Abs. 1, § 25 und die Aufhebung des § 5 Abs. 5 und des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ausnahme des § 22e mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 22e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Anträge nach § 22e Z 1 können auch nach dem 31. Dezember 2006 gestellt werden.Der Gesetzestitel, Paragraph 3, Absatz eins und eins a, Paragraph 5, Absatz eins und 5, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz eins und eins a, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und eins a, Paragraph 17, Absatz eins und 4, Paragraph 17 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins und eins a, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25 und die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 5 und des Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ausnahme des Paragraph 22 e, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Paragraph 22 e, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Anträge nach Paragraph 22 e, Ziffer eins, können auch nach dem 31. Dezember 2006 gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Zustimmungen zu Karenzierungen nach § 22a Abs. 1 Z 2 und § 22c Abs. 1 Z 2 können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden. Karenzurlaube nach den Abschnitten 2 bis 6 - mit Ausnahme der Karenzurlaube nach § 22e - können nur vor dem 1. Jänner 2004 angetreten werden. Karenzurlaube nach § 22e können nur vor dem 1. Jänner 2007 angetreten werden. Auf diese Karenzurlaube sind die entsprechenden Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.Zustimmungen zu Karenzierungen nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 22 c, Absatz eins, Ziffer 2, können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden. Karenzurlaube nach den Abschnitten 2 bis 6 - mit Ausnahme der Karenzurlaube nach Paragraph 22 e, - können nur vor dem 1. Jänner 2004 angetreten werden. Karenzurlaube nach Paragraph 22 e, können nur vor dem 1. Jänner 2007 angetreten werden. Auf diese Karenzurlaube sind die entsprechenden Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.
  5. (5)Absatz 5,§ 12 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 22c Abs. 4 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 mit 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 22 c, Absatz 4, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 22e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 22 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 22g Abs. 4a mit 1. Juli 2003,Paragraph 22 g, Absatz 4 a, mit 1. Juli 2003,
    2. 2.Ziffer 2§ 25 Abs. 4 bis 6 und die Aufhebung des § 10 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004.Paragraph 25, Absatz 4 bis 6 und die Aufhebung des Paragraph 10, Absatz 3, mit 1. Jänner 2004.
  8. (8)Absatz 8,§ 22e sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 22 e, sowie die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 25 Abs. 6 und § 25b mit 1. Jänner 2004,Paragraph 25, Absatz 6 und Paragraph 25 b, mit 1. Jänner 2004,
    2. 2.Ziffer 2§ 25a mit 1. Jänner 2005,Paragraph 25 a, mit 1. Jänner 2005,
    3. 3.Ziffer 3§ 25a Abs. 3 in der Fassung des Art. 13 Z 8 mit 1. Jänner 2007.Paragraph 25 a, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 8, mit 1. Jänner 2007.
  10. (10)Absatz 10,§ 25a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 25a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.Paragraph 25 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 25 a, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

§ 25 BB-SozPG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs. 1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Ersatzbeträge nach Paragraph 3, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist Paragraph 3, Absatz eins und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Bedienstete,
    1. 1.Ziffer einsdie einen Karenzurlaub nach den Abschnitten 2 bis 5 vor dem 1. Jänner 2002 angetreten haben,
    2. 2.Ziffer 2deren Karenzierung nach den Abschnitten 2 bis 5 bereits vor dem 1. Jänner 2002 mit Bescheid oder dienstvertraglich festgelegt wurde,
    3. 3.Ziffer 3die der Karenzierung bereits vor dem 1. Jänner 2002 schriftlich zugestimmt haben,
    beträgt das Vorruhestandsgeld weiterhin 80% des Monatsbezuges oder Monatsentgelts.
  3. (3)Absatz 3,Für Beamte, die der Karenzierung nach § 3 bereits vor dem 1. Jänner 2001 schriftlich zugestimmt haben, diesen Karenzurlaub jedoch erst nach dem 31. Dezember 2000 antreten, ist das Vorruhestandsgeld nach den §§ 4 und 9 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu bemessen, wenn dies für sie günstiger ist.Für Beamte, die der Karenzierung nach Paragraph 3, bereits vor dem 1. Jänner 2001 schriftlich zugestimmt haben, diesen Karenzurlaub jedoch erst nach dem 31. Dezember 2000 antreten, ist das Vorruhestandsgeld nach den Paragraphen 4 und 9 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu bemessen, wenn dies für sie günstiger ist.
  4. (4)Absatz 4,Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979) bewirken kann oder gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.
  5. (4a)Absatz 4 a,Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte aufgrund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz.Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte aufgrund seiner Erklärung oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach Paragraph 17 a, Absatz 2, letzter Satz.
  6. (5)Absatz 5,Für die nach § 2 in der bis 31. Dezember 2000 oder nach § 3 karenzierten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, 85,3% des Aufwandes an Vorruhestandsbezügen (Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Geldleistungen nach früheren Fassungen dieses Bundesgesetzes) samt Nebenkosten ab demjenigen Monatsersten, zu dem die Versetzung in den Ruhestand auf Grund der abgegebenen Erklärung wirksam geworden wäre.Für die nach Paragraph 2, in der bis 31. Dezember 2000 oder nach Paragraph 3, karenzierten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, 85,3% des Aufwandes an Vorruhestandsbezügen (Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Geldleistungen nach früheren Fassungen dieses Bundesgesetzes) samt Nebenkosten ab demjenigen Monatsersten, zu dem die Versetzung in den Ruhestand auf Grund der abgegebenen Erklärung wirksam geworden wäre.
  7. (6)Absatz 6,An Stelle des Abs. 5 ist § 10 Abs. 4 bis zu demjenigen Monatsletzten, mit dessen Ablauf der Beamte auf Grund des § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, weiter anzuwenden.An Stelle des Absatz 5, ist Paragraph 10, Absatz 4 bis zu demjenigen Monatsletzten, mit dessen Ablauf der Beamte auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, weiter anzuwenden.

§ 25a BB-SozPG Versetzung in den Ruhestand


  1. (1)Absatz eins,Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch Paragraph 25, Absatz 4, auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus Paragraph 10, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b,, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus Paragraph 10, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt bewirken.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

  2. (3)Absatz 3,Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b oder nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 b, oder nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt zulässig.

§ 25b BB-SozPG Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses


  1. (1)Absatz eins,Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach § 253b Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus § 607 Abs. 10 ASVG ergebende Stichtag.Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach Paragraph 22 c, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus Paragraph 607, Absatz 10, ASVG ergebende Stichtag.
  2. (2)Absatz 2,Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach § 607 Abs. 10 ASVG der sich aus § 607 Abs. 12 ASVG ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 607 Abs. 12 ASVG erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach Paragraph 22 c, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG der sich aus Paragraph 607, Absatz 12, ASVG ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.

§ 26 BB-SozPG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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