§ 9 BB-SozPG Leistungsorientierte Zuschläge

BB-SozPG - Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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