§ 9 BB-SozPG Leistungsorientierte Zuschläge

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
und Nachfolgeunternehmen
  1. (1)Absatz eins,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er zur gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 2, hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er zur gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%
    1. 1.Ziffer einsdes Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, unddes Monatsbezuges gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
    2. 2.Ziffer 2der Sonderzahlungen.
  2. (2)Absatz 2,Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 ausgenommen.Ersatzbeträge nach Paragraph 3, Absatz eins,, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach Paragraph 3, Absatz 2, ausgenommen.

Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 18.08.1999 bis 31.12.2000
und Nachfolgeunternehmen
  1. (1)Absatz eins,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er zur gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 2, hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er zur gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%
    1. 1.Ziffer einsdes Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, unddes Monatsbezuges gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
    2. 2.Ziffer 2der Sonderzahlungen.
  2. (2)Absatz 2,Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 ausgenommen.Ersatzbeträge nach Paragraph 3, Absatz eins,, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach Paragraph 3, Absatz 2, ausgenommen.

Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.

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