§ 17 BB-SozPG Vorruhestandsgeld

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.Der nach Paragraph 16, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (1)Absatz eins,Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 16, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 16 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 16, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
  3. (2)Absatz 2,§ 7 B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 16 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.Paragraph 7, B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach Paragraph 16, karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
  4. (3)Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 16 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 16, karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 16, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.
  6. (54)Absatz 54,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergestzes 1988.Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergestzes 1988.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.Der nach Paragraph 16, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. (1)Absatz eins,Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 16, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. 1.Ziffer eins80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. 2.Ziffer 275% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach § 16 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 16, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
  3. (2)Absatz 2,§ 7 B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 16 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.Paragraph 7, B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach Paragraph 16, karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
  4. (3)Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 16 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 16, karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 16, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.
  6. (54)Absatz 54,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergestzes 1988.Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergestzes 1988.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten