§ 11 BB-SozPG Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
VerweisungenPersönlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird,Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 30.12.1997 bis 31.12.2000
VerweisungenPersönlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird,Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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