§ 22f BB-SozPG (weggefallen)

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Scheidet ein definitiver Beamter, dessen Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen und dem innerhalb von zwei Monaten ab Auflassung des Arbeitsplatzes kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen wird, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis aus, so gebührt ihm eine Abschlagszahlung.
  2. (2)Absatz 2,Die Abschlagszahlung beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu fünf Jahren das Neunfache und bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mehr als fünf Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges, der dem Beamten gebührt hätte, wenn der Arbeitsplatz nicht aufgelassen worden wäre.
  3. (3)Absatz 3,Der Anspruch auf Abschlagszahlung schließt einen allfälligen Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956 aus.Der Anspruch auf Abschlagszahlung schließt einen allfälligen Anspruch auf Abfertigung nach den Paragraphen 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956 aus.
  4. (4)Absatz 4,Erfolgt der Austritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522, gebührt keine Abschlagszahlung.Erfolgt der Austritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522, gebührt keine Abschlagszahlung.
  5. (5)Absatz 5,§ 67 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.Paragraph 67, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
§ 22f BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 29.12.2001 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz eins,Scheidet ein definitiver Beamter, dessen Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen und dem innerhalb von zwei Monaten ab Auflassung des Arbeitsplatzes kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen wird, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis aus, so gebührt ihm eine Abschlagszahlung.
  2. (2)Absatz 2,Die Abschlagszahlung beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu fünf Jahren das Neunfache und bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mehr als fünf Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges, der dem Beamten gebührt hätte, wenn der Arbeitsplatz nicht aufgelassen worden wäre.
  3. (3)Absatz 3,Der Anspruch auf Abschlagszahlung schließt einen allfälligen Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956 aus.Der Anspruch auf Abschlagszahlung schließt einen allfälligen Anspruch auf Abfertigung nach den Paragraphen 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956 aus.
  4. (4)Absatz 4,Erfolgt der Austritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522, gebührt keine Abschlagszahlung.Erfolgt der Austritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522, gebührt keine Abschlagszahlung.
  5. (5)Absatz 5,§ 67 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.Paragraph 67, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
§ 22f BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten