§ 4 TWV

Trinkwasserverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten Die im Anhang römisch eins festgelegten Anforderungen gelten

  1. 1.Ziffer einsan den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;
  2. 2.Ziffer 2bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der Abfüllung;
  3. 3.Ziffer 3bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb;
  4. 4.Ziffer 4bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten Die im Anhang römisch eins festgelegten Anforderungen gelten

  1. 1.Ziffer einsan den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;
  2. 2.Ziffer 2bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der Abfüllung;
  3. 3.Ziffer 3bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb;
  4. 4.Ziffer 4bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug.

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