Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten Die im Anhang römisch eins festgelegten Anforderungen gelten
1.Ziffer einsan den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;
2.Ziffer 2bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der Abfüllung;
3.Ziffer 3bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb;
4.Ziffer 4bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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